Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Sämtliche klagenden Unternehmen erhalten im Fall Admeira Parteistellung, jedoch mit einer gewichtigen Ausnahme: Ausgerechnet Goldbach Media, der «direkteste Konkurrent von Admeira», wie argumentiert wurde, darf nicht am Verfahren teilnehmen.
Massgebend war nämlich nicht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Klägern und der beklagten SRG, sondern die Möglichkeit einer «erheblichen Beschränkung im Entfaltungsspielraum» durch die SRG. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) schützt in Artikel 29 Absatz 2 «andere Medienunternehmen» vor solchen Beschränkungen.
Der Wortlaut wurde der Goldbach Media zum Verhängnis: Als reine Werbevermarkterin, die selber keine Medieninhalte produziert, profitiert Goldbach nicht von diesem Schutz. Aus diesem Grund fehle die «besondere Betroffenheit», die für eine Parteistellung notwendig ist.
Tamedia, die AZ Medien mit ihren Tochtergesellschaften AZ TV Productions und AZ Regionalfernsehen, Radio 24, Radio Argovia, Radio Medien, die 3 Plus-Gruppe, sowie Pro Sieben Puls 8 TV sind hingegen allesamt Medienunternehmen, die selber Inhalte produzieren. Ihre Parteistellung wurde vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt.
Das Gleiche gilt schliesslich für den Verband Schweizer Medien (VSM), der zwar selber kein Medienunternehmen ist, aber solche vertritt. Die SRG machte geltend, die Mitglieder des VSM hätten ihr gegenüber «eine beschränkte Reichweite» und spreche daher ganz andere Werbeauftraggeber an.
Das Bundesverwaltungsgericht entgegnete in seinem Entscheid: «Es sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die es nahelegen, auf Stufe der Legitimation generell zwischen Medienunternehmen mit grösserer und solchen mit kleinerer Reichweite zu unterscheiden. So haben auch Unternehmen, die Medienerzeugnisse für einen lokalen oder regionalen Markt herstellen, die Möglichkeit, ihre Werbeinventare gemeinsam zu vermarkten und dadurch überregionale Werbeauftraggeber zu erreichen.»