Die Zuger Kirschtorte darf in Zukunft nur noch im Innerschweizer Kanton hergestellt werden. Die 1915 erfundene Spezialität ist in das Register der geschützten geografischen Angaben aufgenommen worden.
Wichtigstes Argument im Köcher der Gesellschaft Zuger Kirschtorte, die sich für die Eintragung stark gemacht hat: 81 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz verbinden die Zuger Kirschtorte mit der Region Zug, wie eine von der Gesellschaft durchgeführte Befragung ergab.
Der Schutz der Marke verpflichtet. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat ein detailliertes «Pflichtenheft» veröffentlicht. Demnach müssen mindestens vier Prozent des Tortengewichts alkoholhaltig sein, im Durchmesser muss der Tortenkörper mindstens acht Zentimeter messen und er muss mindestens 45 mm hoch sein. Genau vorgeschrieben sind auch das Mandeldeko, das Rutenmuster der Puderzuckerschicht und der innere Aufbau der Tortenschichten.
Gestritten wurde im Vorfeld um den Schnapsparagrafen. Unter anderem wegen der Vorschrift, dass der verwendete Schnaps ausschliesslich Rigi Kirsch oder Zuger Kirsch sein darf, gabs Einsprache. Schliesslich konnten sich die Beschwerdeführer mit der Zuger Kirschtorten Gesellschaft einigen. Die beiden Kirschsorten sind 2013 ebenfalls ins Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen aufgenommen worden.
Der Schnapsgehalt der Kirschtorte ist in den 100 Jahren seit der Erstkreation übrigens laufend gestiegen. Heute fliessen im Kanton Zug jährlich 15 000 Liter Kirsch in die Fabrikation von 250 000 Torten. Zur Zeit des Erfinderkonditors Heinrich Höhn sei der Alkohol noch als Aromastoff verwendet worden, heute dagegen sei der Schnaps «wesentlicher Bestandteil» der Torte, schreibt das Bundesamt nüchtern.