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Samstag
02.11.2002

Die Zürcher Stadtpolizei muss gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts Journalisten Einsicht in zwei Dienstanweisungen gewähren. Diese regeln das Verhalten von Polizeibeamten im Umgang mit Medienschaffenden. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass sich die beiden polizeiinternen Dienstanweisungen auf die Tätigkeit von Medienschaffenden auswirken können. Damit bestehe ein enger Bezug zur verfassungsmässig garantierten Medienfreiheit. Das Urteil des Bundesgerichts veröffentlichte die Zürcher Stadtpolizei in einem Communiqué vom Freitag. Klaus Rozsa, Fotograf und Präsident des städtischen Gewerkschaftsbundes, hatte sich mit einer Beschwerde gegen die Haltung der Zürcher Stadtpolizei gewehrt, die Einsichtnahme in die beiden Dienstanweisungen zu verweigern. Auf Grund des Bundesgerichtsurteils hat die Zürcher Stadtpolizei die betreffenden Dienstanweisungen den Medien zur Verfügung gestellt. Eine der beiden Dienstanweisungen wurde gemäss dem Polizeicommuniqué in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob Porträts von im Einsatz stehenden Polizisten zulässig sind - so bei Demonstrationen am 1. Mai. Die Polizei hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass Nahaufnahmen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes verboten sind. Die Juristen der Medienschaffenden-Gewerkschaft Comedia vertraten die gegenteilige Ansicht. Die Polizei ist nun den Medienschaffenden insofern entgegen gekommen, dass in der Dienstanweisung die Bestimmung gestrichen wurde, wonach beim Verdacht auf persönlichkeitsverletzende Porträts die betroffenen Polizisten die Bildträger sicherstellen können. Die Betroffenen haben aber das Recht, solche Aufnahmen zu verbieten, respektive den Anspruch auf die Vernichtung gemachter Aufnahmen. Neu in die Dienstanweisung aufgenommen wurden die Voraussetzungen und das Vorgehen bei der Sicherstellung von Bild- und Tonträgern zur Beweissicherung im Fall von strafbaren Handlungen, wie es im Communiqué der Zürcher Stadtpolizei heisst.