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Dienstag
22.05.2007

Medien / Publizistik

Mit einem kürzlich rechtskräftig gewordenen Entscheid hat ein Einzelrichter am Zürcher Bezirksgericht festgehalten, dass auch Internet-Publikationen ein Periodikum im Sinne des Medienrechts sind.

Das ist ein medienrechtlich wichtiger Schritt im Bereich des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein früher gefälltes umstrittenes Urteil des Bundesgerichts («Bernina-Urteil») hatte den Geltungsbereich des UWG sehr viel ausgedehnter gesehen mit erheblichen rechtlichen und vor allem finanziellen Konsequenzen für die Medien.

«Es ist sehr erfreulich, dass nach vielen medienfeindlichen Entscheiden wieder einmal ein Urteil rechtskräftig geworden ist, das diesem Trend entgegenläuft», kommentierte die Zürcher Anwältin Regula Bähler den Entscheid, die auch Vizepräsidentin der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ist. Sie hatte in diesem Verfahren einen der Angeschuldigten erfolgreich verteidigt.

Hintergrund des Entscheids ist eine Meldung im Internetdienst http://www.inside-it.ch über den Streit zwischen einer Softwarefirma und deren Kunden. Das strittige Projekt eines webbasierten Vertriebssystems (Produktionsplanung und -Steuerung) sei «mit Pauken und Trompeten gescheitert», heisst es da etwa. Die betroffene Firma wehrte sich gegen diese Darstellung und verlangte vom Internetdienst, die Meldung vom Netz zu nehmen. Dabei bemühte sie auch das UWG und machte grosse Schäden in ihrem Kredit und beruflichen Ansehen geltend.

Der Einzelrichter hat jetzt aber die verschiedenen Punkte der Klage in vollem Umfang abgewiesen, ist gar nicht erst darauf eingetreten oder hat sie als «durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben», wie es im 20 Seiten umfassenden Urteil heisst, das dem Klein Report vorliegt.

Dadurch, dass die klagende Firma vor der Publikation befragt worden sei, habe der Internetdienst die journalistische Sorgfaltspflicht erfüllt. Zudem sei es der Klägerin weder gelungen, «eine unnötig verletzende Herabsetzung noch eine Irreführung im Sinne des UWG glaubhaft» zu machen.

Dem laut Bundesgericht als Massstab geltenden «unbefangenen Leser» werde ohne Weiteres klar, worum es gehe, auch wenn «etwas markige Worte» verwendet worden seien. Die Verfügung des Einzelrichters ist mittlerweile rechtskräftig; pendent ist hingegen noch ein Streit um die Kosten, die mit 43'000 Franken für Gerichtsgebühren und Entschädigungen zuhanden der Beklagten allerdings happig sind.