Zwei Mitarbeiter der Zürcher Kantonalbank sollen wegen Kommentaren zu einem Onlineartikel über den ZKB-Chef Martin Scholl (Bild) freigestellt worden sein, berichtet das Branchenportal «Inside Paradeplatz».
Anlass zu den Äusserungen der Mitarbeiter habe dem Vernehmen nach der Artikel mit dem Titel «Martin Scholl führt ZKB, als obs seine Bude wäre» geliefert, berichetet das Branchenportal, das auch den genannten Artikel veröffentlicht hatte.
Die Kommentare wurden anonym abgegeben, hätten aber offenbar von IT-Experten den Arbeitsplätzen zweier ZKB-Mitarbeiter zugeordnet werden können, heisst es auf dem Portal weiter. In der Folge seien zwei Mitarbeiter entlassen worden.
«Die beiden Mitarbeitenden wurden deshalb freigestellt, weil sie gegen mehrere interne Weisungen verstossen sowie die Treue- und Sorgfaltsverpflichtung verletzt haben», erklärte Igor Moser, stellvertretender Leiter der ZKB-Pressestelle, am Dienstag gegenüber dem Klein Report.
Im Personalreglement ebenso wie in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen gebe es Regelungen, die den vernünftigen Umgang mit elektronischen Kommunikationsmitteln festlegen und bei konkretem Verdacht auf Regelverletzungen die Überwachung von Mitarbeitenden zulasse, so Moser.
Zudem gebe es bei der Zürcher Kantonalbank eine Weisung, welche «die grundsätzliche Nutzung und den verantwortungsvollen Umgang von Social Media in der externen Kommunikation» regle, sagte Moser. «Unter anderem sind die Verhaltensgrundsätze statuiert, Privates klar von Geschäftlichem zu trennen und keine Stellungnahmen zu kritischen Inhalten abzugeben.»
Welche Bemerkungen den beiden Mitarbeitern zuzuordnen sind, ist unklar. In den Kommentaren geht es um die schlechte Stimmung bei der ZKB und es ist auch offene Kritik an Martin Scholl zu lesen. Das Branchenportal wirft Scholl und dem Personaldienst der Bank vor, einen unscheinbaren Passus im Arbeitsvertrag ausgenutzt zu haben, der zulasse, dass die ZKB ihre Mitarbeiter ausspioniere.
Dem widerspricht Moser: «Diese Weisung ist im Intranet der Zürcher Kantonalbank unter der entsprechenden Rubrik aufgeschaltet und für jeden Mitarbeitenden ersichtlich.» In den Allgemeinen Anstellungsbedingungen würden die Mitarbeiter zudem verpflichtet, sich über solche internen Weisungen zu informieren.
Zur Vorgeschichte und der konkreten Internetnutzung der beiden freigestellten Mitarbeiter nehme die ZKB aus Persönlichkeitsschutzgründen und arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten jedoch keine Stellung.