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Dienstag
18.06.2002

Zwei Journalisten des Westschweizer Magazins «L`Hebdo» müssen sich für ihre Artikel über Yeslam Binladin nicht vor Gericht verantworten. Das Bundesgericht ist auf dessen Beschwerde gegen die verweigerte Eröffnung eines Strafverfahrens nicht eingetreten. Zwei Wochen nach den Anschlägen vom 11. September waren im «L`Hebdo» drei Artikel erschienen, die sich mit islamistischen Finanznetzen befassten. Unter die Lupe genommen wurden dabei auch der in Genf wohnhafte Halbbruder Osama bin Ladens, Yeslam Binladin, und seine Finanzgesellschaften. Ein Beitrag befasste sich zudem mit seiner umstrittenen Einbürgerung. Am 4. Oktober erschien im «L`Hebdo» seine Gegendarstellung, worin er jede Verbindung zum Halbbruder bestritt. Bereits zuvor hatte er gegen zwei Journalisten des «L´Hebdo» Strafanzeige wegen übler Nachrede eingereicht.

Anfang Dezember entschied der Genfer Generalstaatsanwalt, der Anzeige keine Folge zu leisten, was von der Genfer Anklagekammer im vergangenen März bestätigt wurde. Dagegen gelangte Yeslam Binladin ans Bundesgericht, das auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Laut den Lausanner Richtern ist er als mögliches Opfer eines Ehrverletzungsdelikts nicht berechtigt, die Nichteröffnung eines Verfahrens anzufechten. Dieses Recht könnten nur Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes beanspruchen, was eine Verletzung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität voraussetze. (Urteil 6S.172/2002 vom 4. Juni 2002; keine
BGE-Publikation)