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Montag
08.07.2002

Badezusätze dürfen nicht mit dem Hinweis «Wohltuend bei Erkältungsgefahr» oder «Wohltuend bei Muskelkater» angepriesen werden: Diese Aussagen sind verbotene gesundheitsbezogene Werbung. Das kantonale Laboratorium Basel-Landschaft hatte entsprechende Verpackungstexte für Produkte einer deutschen Firma im April 2000 untersagt. Der Entscheid wurde damit begründet, dass Kosmetika keine «Heil- oder Gesundheitsanpreisungen» enthalten dürften. Das Bundesgericht hat nun bestätigt, dass die gemachten Aussagen unzulässigerweise eine «krankheitslindernde» Wirkung im Sinne der Verordnung über Gebrauchsgegenstände suggerieren.

Zwar räumte das Bundesgericht ein, dass die von der Werbung anvisierten Krankheiten im klinischen Wörterbuch «Pschyrembel» sehr vage umschrieben seien. Insbesondere der Begriff «Muskelkater» werde gemeinhin eher als Unwohlsein denn als Krankheit verstanden. Zudem werde den Badezusätzen mit «wohltuend» auch nicht explizit ein heilender oder lindernder Einfluss zugeschrieben. Die gewählten Formulierungen würden dennoch - wenn auch nur knapp - den Rahmen erlaubter gesundheitsbezogener Werbung sprengen, indem die Produkte als Mittel gegen die genannten Krankheiten angepriesen würden. Keine Rolle spielt laut Bundesgericht dabei, dass von den Badezusätzen keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgehe.