Bundesbehörden müssen neu den Quellcode von Software offenlegen, die sie entwickeln oder entwickeln lassen. Wie das genau geschehen soll, wurde jetzt definiert.
Seit Anfang 2024 gilt in Bundesbern offiziell «digital first». Seit dann ist das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (Embag) in Kraft, das das Parlament letztes Jahr beschlossen hat.
Dadurch sollen die Bundesbehörden mehr und mehr das Antlitz eines E-Governments bekommen.
Doch nicht alles ist geregelt. Zu einigen Artikeln hatte der Bundesrat keine Bestimmungen in der dazugehörigen Verordnung erlassen. So zum Beispiel sagt die Verordnung nichts über die Details, wie die Bundesbehörden den Quellcode von Software genau offenzulegen haben.
Diese Lücken wurden nun geschlossen mit einer ganzen Reihe von «Leitfäden», «Anleitungen» und «Checklisten», die seit Mittwoch auf der Website der Bundeskanzlei online sind. Diese Hilfsmittel seien lediglich «Empfehlungen».
Verantwortlich für die Umsetzung sind die einzelnen Ämter. Bei der Publikation von Open Source Software durch die Bundesverwaltung müssen Fragen zu Lizenzen, Recht, Sicherheit, Organisation und Kosten beantwortet werden.
Doch das Gelände ist unübersichtlich, die neuen «Leitfäden» zahlreich und 20, 30 Seiten lang. Je nach Fall gibt es Varianten und Einschränkungen, die berücksichtigt werden müssen.