Arbeitnehmer sollen unethische oder illegale Missstände auch weiterhin zuerst dem Arbeitgeber melden müssen. Nur in Ausnahmefällen sollen die Behörden oder die Öffentlichkeit direkt informiert werden dürfen. Einen Schutz vor Kündigung gibt es nicht.
Die Rechtslage sei ohne explizite Whistleblower-Regeln zu unklar und es mangle an Rechtssicherheit, argumentiert der Bundesrat in seiner am Freitag publizierten Zusatzbotschaft zur Revision des Obligationenrechts.
Diese Unklarheit führe dazu, dass Arbeitgeber nicht recht wüssten, wie auf Meldungen zu reagieren, oder auch dazu, dass Arbeitnehmer sich vorschnell an die Öffentlichkeit wendeten oder aber ganz auf eine Meldung verzichteten, weil sie die Folgen fürchten.
Mit der neuen Regelung will der Bundesrat «für alle Beteiligten» mehr Klarheit schaffen, wann das Melden von Unregelmässigkeiten legal sei und wann nicht. Bisher haben darüber die Gerichte im Einzelfall entschieden; eine allgemeine Regelung gab es keine.
2015 hatte das Parlament einen ersten Vorschlag an den Bundesrat retourniert und eine Vereinfachung der Formulierungen verlangt.
Überarbeitet hat der Bundesrat nun vor allem die Regeln, wie das Meldeprozedere genau ablaufen soll. «An der Stossrichtung der Revision ändert sich damit nichts», betonten die Politiker am Freitag.
Das bedeutet: Eine Meldung ist in der Regel nur dann zulässig, wenn sie zuerst an den Arbeitgeber erfolgt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer eine staatliche Behörde oder die Öffentlichkeit direkt informieren, ohne seine Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber zu verletzen.
So zum Beispiel dann, wenn jemand die Missstände dem Arbeitgeber gemeldet hat und dieser untätig geblieben ist. Und wenn ihn die angeschriebene Behörde nicht innert vierzehn Tagen über die «Behandlung der Meldung» informiert, darf der Angestellte sich schliesslich an die Öffentlichkeit wenden.
Einen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es in dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Whistleblowing-Dienstweg nicht.