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Donnerstag
09.05.2013

Sexismus oder nicht? Diese Frage stellte sich der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK), die zwei Beschwerden wegen sexistischer Werbung zu beurteilen hatte. Ihr Schluss: «Nackte Tatsachen sind nicht immer sexistisch.»

Gutgeheissen hat die Kommission eine Beschwerde gegen das Sujet eines Modehauses, welches ein weibliches Model zeigte, dessen Blössen mit einem QR-Code bzw. einem Textkasten bedeckt waren - die Aufforderung: «Lueget Sie doch mal, welche Überraschung für Sie dahinter steckt!» Als nicht sexistisch eingestuft hat sie dagegen die Werbung eines Erotikportals, die einen mit einem Tanga bekleideten Po mit dem Claim «Du hast den Stecker ... Wir die Dose» zeigte.

«In den Grundsätzen der Lauterkeitskommission heisst es, dass geschlechterdiskriminierende Werbung insbesondere dann vorliegt, wenn zwischen der Personendarstellung und dem beworbenen Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht oder wenn die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird», heisst es in der am Dienstag veröffentlichten Begründung. Dies sei der Werbung mit dem Model zum Verhängnis geworden.

Anders bei der Werbung des Erotikportals: «Denn zum einen besteht ein klarer Bezug zwischen Darstellung und Angebot. Zum anderen werden mit Stecker und Dose nicht Mann und Frau bezeichnet, sondern symbolisch die Geschlechtsteile.» Damit sei die Geschlechterdiskriminierung letztlich zu verneinen, doch handle es sich um einen Grenzfall.