Mehr AHV- und IV-Rentner sollen von den Radio- und Fernsehgebühren der Billag AG befreit werden. Die geltende bundesrätliche Regelung zur Bestimmung des «geringen Einkommens» verletze die Rechtsgleichheit und lasse die Ergänzungsleistungen ausser acht, entschied das Bundesgericht. Grundsätzlich seien «alle Rentner, die Ergänzungsleistungen erhalten, weil ihre AHV- oder IV Rente zur Deckung der Grundbedürfnisse nicht ausreicht, zur Kategorie der Personen mit geringem Einkommen zu zählen». Das Gericht hat einem IV-Rentner Recht gegeben, der im April 1998 die Billag AG ohne Erfolg um Gebührenbefreiung ersucht hatte. Sowohl das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als auch das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestätigten den Billag-Entscheid. Seine jährliche IV-Rente übersteige das erforderliche geringe Einkommen, das gemäss der Radio- und Fernsehverordnung bei fünf Dritteln einer einfachen minimalen AHV-Rente, also bei 19 900 Fr. liegt.
Dienstag
23.01.2001