Ein Journalist der «Weltwoche» geht trotz einer Verurteilung wegen übler Nachrede straflos aus. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von zwei Zuger Anwälten abgewiesen, die von ihm zu Unrecht beschuldigt worden waren. Nachdem der verantwortliche Journalist seinen Fehler bemerkt hatte, schickte er sofort per E-Mail eine Berichtigung an die Redaktion, um der Veröffentlichung zuvorzukommen. Wegen vorverlegtem Redaktionsschluss konnte die fragliche Passage aber nicht mehr geändert werden.
In der «Weltwoche» vom 13. Mai 1999 war der Artikel erschienen, in dem den zwei Zuger Anwälten zu Unrecht angelastet wurde, von der Zuger Justiz wegen ungetreuer Geschäftsführung verurteilt worden zu sein. Am 3. Juni 1999 erschien dann eine Gegendarstellung und eine Entschuldigung. Die Zürcher Justiz sprach den Journalisten in der Folge zwar der üblen Nachrede schuldig. Indessen nahm sie von einer Bestrafung Abstand, weil er im Sinne von Artikel 173 des Strafgesetzbuches seine Äusserungen als unwahr zurückgenommen habe. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der beiden Anwälte nun abgewiesen. Das Zürcher Obergericht habe zu Recht festgehalten, dass der Journalist die Falschmeldung noch vor der Veröffentlichung zurückgenommen habe, hielt es fest. Es sei lediglich einer Verkettung unglücklicher Umstände zuzuschreiben, dass die Falschmeldung nicht mehr habe verhindern werden können. Dem Text der Gegendarstellung könne zudem klar entnommen werden, dass der Journalist den aufrichtigen Willen bekundet habe, die Ehre der Angeschuldigten wieder herzustellen.
Montag
27.01.2003