Das Bundesgericht hatte im vergangenen Jahr mit dem Verfahren der Wettbewerbskommission (Weko) gegen die Publigroupe viel zu tun. Dabei ging es nicht nur um die Strafe nach Schweizerischen Kartellrecht, sondern auch darum, ob die Weko die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt hat. Das Resultat: Das Bundesgericht habe «ausdrücklich» bestätigt, dass «die Verfahren der WEKO nach Kartellgesetz die rechtsstaatlichen Anforderungen der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention vollumfänglich erfüllen», teilte die Weko im Rahmen der Jahrespressekonferenz mit. Bei den Verfahren ging es unter anderem um das Recht auf ein faires Verfahren und um Artikel 7 der EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz).
Im letzten Jahr hatte die Behörde eine Reihe von Entscheiden gegen Marktabschottungen und Behinderungen des Wettbewerbs umgesetzt. So wurden im letzten Jahr wegen der Behinderung von Parallel- und Direktimporten BMW mit 156 Millionen und IFPI Schweiz mit 3,5 Millionen Franken sanktioniert. «Für das gute Funktionieren des Wettbewerbs und der Märkte ist es notwendig, dass sich die Preise unbeeinflusst von Abreden frei nach Angebot und Nachfrage bilden können», heisst es.
In diesem Zusammenhang wies die Weko auch nochmals explizit auf den Bundesgerichtsentscheid in Sachen Publigroupe hin, in dem festgehalten wurde, dass in Bezug auf die EMRK und die Bundesverfassung keine rechtlichen Bedenken gegen die Verfahren der Weko bestünden. Die Publigroupe war 2007 von der Weko wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung mit einer Sanktion in der Höhe von 2,5 Millionen Franken belegt worden.
Und am 21.3.2013: Sanktionsantrag gegen die Publigroupe AG
Am 1.5.2010: Publigroupe zieht Weko-Entscheid ans Bundesgericht weiter