Die Wettbewerbskommission (Weko) äussert sich nur teilweise erfreut über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 24. Februar 2010 betreffend Swisscom Mobile. Darin weist das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Beschwerdepunkte der Swisscom hinsichtlich eines mangelhaften Verfahrens zurück. Zudem bestätigt das Gericht, dass die Weko im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren Sanktionen aussprechen kann.
Auch kann das BVGer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken, wie von Swisscom geltend gemacht worden ist. «Die Befugnis der Weko zur Aussprechung direkter Sanktionen und das von ihr befolgte Verfahren wurden durch das Gericht bestätigt», freut sich die Weko in einer Mitteilung am Donnerstag.
Im Februar 2007 stellte die Weko fest, dass die Swisscom bei der Mobilterminierung «marktbeherrschend» sei und diese Stellung gemäss Kartellgesetz missbraucht habe. Bei der Frage, ob die Terminierungsgebühren von Swisscom einen Preismissbrauch nach Kartellgesetz darstellen, folgt das BVGer dem Entscheid der Weko aber nicht. Obwohl es ebenfalls an der Angemessenheit der Terminierungspreise zweifelt, argumentiert das BVGer, dass die Preisbildung im regulierten Fernmeldebereich der Interkonnektion keiner Missbrauchs-Kontrolle nach dem KG unterliege.
Die Weko hat zusammen mit dem Preisüberwacher und dem Präsidenten der ComCom mit Empfehlung von Ende August 2008 den unbefriedigenden Zustand bereits gerügt und eine «ex officio»-Preisprüfung durch die ComCom verlangt. Der Bundesrat und das Parlament (Motion Forster) sind dieser Empfehlung bisher jedoch nicht gefolgt. «Die Weko prüft gegenwärtig den Entscheid des BVGer im Hinblick auf die Einlegung einer Beschwerde an das Bundesgericht», heisst es in der Mitteilung weiter.
Donnerstag
11.03.2010



