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Dienstag
16.08.2011

Die Wettbewerbskommission (Weko) ist zum Schluss gekommen, dass Verbote von Verkäufen über Onlineshops grundsätzlich unzulässig sind und Internetverkäufe nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen beschränkt werden dürfen. So das Ergebnis einer im September 2010 eröffneten Untersuchung, die sich gegen die Electrolux AG und die V-Zug AG richtete. Die Electrolux AG hatte ihren Händlern den Verkauf von Produkten über Onlineshops gänzlich untersagt, die V-Zug AG hatte ihren Händlern diesbezüglich strikte Auflagen gemacht.

«Diese Verhaltensweisen der Electrolux AG und der V-Zug AG erachtet die Weko als unzulässige Wettbewerbsabreden», teilte sie am Dienstag mit. Ausschlaggebend für die Weko sei insbesondere, dass es grundsätzlich möglich sein muss, Produkte über Onlineshops zu verkaufen und Beschränkungen nur unter sehr restriktiven Bedingungen als zulässig betrachtet werden können. Selbst im Falle von zulässigen Beschränkungen des Onlinehandels dürften damit keinesfalls Parallelimporte verhindert oder Preisbindungen an die Wiederverkäufer vorgegeben werden.

Die Electrolux AG und die V-Zug AG hatten gemäss Weko bereits zu Beginn der Untersuchung ihre Bereitschaft für eine einvernehmliche Lösung signalisiert und haben ihre jeweiligen Vertriebssysteme schon während der Untersuchung angepasst.