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Freitag
16.04.2010

Die Gemeinwesen müssen Konzessionen zugunsten Privater für die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt elektrischer Verteileranlagen gestützt auf Art. 2 Abs. 7 Binnenmarktgesetz (BGBM) ausschreiben. Zu diesem Schluss kommt die Wettbewerbskommission (WEKO) in einem Gutachten, das am Freitag in Bern veröffentlicht wurde. Gleichzeitig empfiehlt die WEKO dem Bundesrat, die laufende Revision des Stromversorgungsgesetzes zu nutzen, um einheitliche Bedingungen für die Ausschreibung derartiger Konzessionen zu schaffen.

Mit solchen Sondernutzungskonzessionen verleiht das Gemeinwesen dem Privaten das Recht, öffentlichen Grund und Boden exklusiv zu nutzen. Sondernutzungskonzessionen beruhen auf einem faktischen Monopol. In grundsätzlicher Weise hält die WEKO fest, dass die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht nur für die Übertragung der Nutzung rechtlicher, d.h. gesetzlich verankerter Monopole, sondern auch für die Nutzungsübertragung faktischer Monopole auf Private gilt. Dies bedeutet, dass auch die Erteilung oder Erneuerung von Konzessionen zugunsten Privater für den öffentlichen Plakataushang oder die Nutzung der Wasserkraft der Ausschreibungspflicht unterliegen.

Anlass für das Gutachten bildete die letztes Jahr eingeleitete Erneuerung der zwischen den Luzerner Gemeinden und den Centralschweizerischen Kraftwerken (CKW AG) bestehenden Konzessionsverträge. Im Zusammenhang mit der anstehenden Erneuerung durch die Gemeinde Emmen wurde seitens der Interessengemeinschaft Glasfaser und Energie Luzern (IGEL) die Frage aufgeworfen, ob mit diesem Vorgehen nicht die binnenmarktgesetzliche Ausschreibungspflicht missachtet wird.