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Montag
27.01.2025

Medien / Publizistik

Für den Artikel «Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt 'Kontakt im Intimbereich'» berechnete das Zuger Kantonsgericht 99’154.00 Franken… (Bild: Screenshot Blick vom 14. August 2015)

Für den Artikel «Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt 'Kontakt im Intimbereich'» berechnete das Zuger Kantonsgericht 99’154.00 Franken… (Bild: Screenshot Blick vom 14. August 2015)

Das Kantonsgericht Zug hat im Urteil vom 22. Januar 2025 die Gewinnherausgabeklage von Jolanda Spiess-Hegglin teilweise gut geheissen. Die Gegenpartei Ringier ist am 22. Juni 2022 verpflichtet worden, für die Gewinnberechnung relevanten Informationen offenzulegen.

Konkret geht es um vier Artikel, die in der Boulvardezeitung «Blick» erschienen sind: «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der 'MS Rigi'» vom 27. Dezember 2014, «Jolanda 'Heggli' zeigt ihr 'Weggli'» vom 4. Februar 2015, «Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt 'Kontakt im Intimbereich'» beziehungsweise «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist 'Kontakt im Intimbereich‘» vom 14. August 2015 und «Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden» beziehungsweise «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: 'Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden‘» vom 24. September 2015.

«Im Entscheid vom 22. Januar 2025 wurde die Höhe des mit den genannten Artikeln erzielten Gewinns und der Anspruch der Klägerin auf dessen Herausgabe beurteilt. Die Gewinnherausgabe setzt eine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die Entstehung eines Gewinns sowie einen Kausalzusammenhang zwischen der unrechtmässigen Verletzung und dem erzielten Gewinn voraus. Ein Verschulden muss nicht dargetan werden», schreibt das Kantonsgericht in einer Mitteilung dazu.

Ringier habe die Persönlichkeit von Jolanda Spiess-Hegglin durch die Publikation der Artikel widerrechtlich verletzt.

Die persönlichkeitsverletzenden Artikel seien aufgrund ihrer Aufmachung und Ausrichtung geeignet gewesen, zur Absatzförderung von Medienerzeugnissen und damit zur Gewinnerzielung beizutragen, heisst es zur Begründung.

«Die Parteien waren sich im vorliegenden Verfahren uneins, welche Anforderungen an die Kausalität bei der Ermittlung der Höhe des herauszugebenden Gewinns zu stellen sind und wie ein solcher Gewinn konkret zu berechnen ist», heisst es weiter.

Zwischen den Parteien gab es ein Informationsgefälle. Deshalb hat das Gericht von Ringier verlangt, zum behaupteten Umsatz und den behaupteten Bemessungsfaktoren ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten darzulegen.

Nach Abzug der von Ringier geltend gemachten, «gewichteten Redaktionskosten», muss der Verlag die geschätzten Gewinne herausgeben: In oben genannter Reihenfolge 112’791.00 Franken, 25’238.00 Franken, 99’154.00 Franken und für den vierten Artikel 72’348.00 Franken.

Der Ringier-Verlag hat Berufung angekündigt und wird das Urteil an das Obergericht des Kantons Zug weiterziehen.