Content:

Dienstag
04.12.2001

Das Schweizer Fernsehen strahlt einen Werbespot des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) nicht aus, weil der Spot aus dem Jahr 1994 veraltet sei. Die vom VgT angeprangerte Schweinehaltung sei unterdessen geändert worden; der 60-sekündige Werbespot entspreche nicht mehr den Tatsachen, hiess es bei der für die Werbung zuständigen Publisuisse auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA. Peter Kaufmann, bei der SRG-Tochter für PR und Sponsoring zuständig, sagte, die Publisuisse habe den Spot im Oktober unter anderem dem Bundesamt für Veterinärwesen vorgelegt. Dessen Befund sei für die Ablehnung entscheidend gewesen. Dem VgT habe man angeboten, den Spot zu aktualisieren. Die Publisuisse weigert sich ausserdem, den vom VgT verfassten Textvorspann zu senden. Darin hält der VgT fest, dass der Spot vom Fernsehen zensuriert wurde. Medienminister Moritz Leuenberger und das Bundesgericht hätten die Zensur später abgesegnet, entgegnet Kaufmann. Für den VgT ist das eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit. Tatsächlich gab der Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg dem Verein in dieser Sache Recht. Kaufmann verteidigte die Ablehnung des Vorspanns unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen des Unternehmens. Man wolle in einer vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlten Sendung die SRG SSR idée suisse nicht beschuldigen und müsse dies auch nicht tun. Die Publisuisse sei nicht verpflichtet, alle angebotenen Inhalte zu publizieren. Jetzt will der VgT wiederum durch alle Instanzen gehen. Am Samstag kündigte der Verein eine Verwaltungsbeschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) an. Der Werbespot-Streit des VgT schwelt seit 1994. Die Publisuisse-Vorgängerin, die AG für das Werbefernsehen, hatte schon damals die Ausstrahlung abgelehnt. Der Spot sei politisch und damit von Gesetzes wegen den Printmedien vorbehalten. Der VgT klagte daraufhin beim Bundesgericht und in Strassburg wegen Verletzung der Meinungsfreiheit. Das Bundesgericht verneinte im September 1997 eine Missachtung der Meinungsfreiheit und des Diskriminierungsverbots. Dem VgT stünden andere Kanäle offen. Der Menschenrechts-Gerichtshof stellte aber fest, dass das Verbot des Spots die Meinungsfreiheit einschränkte. Dieses Grundrecht dürfe nur unter bestimmten Bedingungen beschränkt werden, welche im Fall des VgT nicht vorlägen. Zudem wurden dem VgT 20 000 Franken Entschädigung zugesprochen.