Ein Mann, der ein angeblich geschenktes Buch im Internet unterhalb der gesetzlichen Preisbindung feilbot, wurde zur Zahlung von 203 Euro verurteilt. Aufgedeckt hatte diese Machenschaften ein Anwalt, der im Auftrag von Verlagen als Buchpreisbindungstreuhänder arbeitet. Der Anwalt mahnte den Betroffenen ab und verlangte von ihm dafür auch die Kosten. Der Betroffene erklärte dagegen, er habe das im Internet angebotene Buch in einem Preisausschreiben gewonnen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stellte in der rechtskräftigen Entscheidung jetzt fest, dass der Mann gegen die Buchpreisbindung verstossen habe, wie das Gericht in der am Freitag veröffentlichten Begründung mitteilte. Grund für dieses Urteil: Der Mann habe nicht nachweisen können, dass er das Buch tatsächlich gewonnen habe. Allerdings hielt das Gericht fest, dass die Buchpreisbindung grundsätzlich nur für den ersten Verkauf von Büchern gelte, wie die Richter betonten. Wer ein Buch von jemandem geschenkt bekomme, der das Buch zuvor im Laden gekauft habe, könne frei über das Buch verfügen.
Sonntag
13.12.2009



