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Montag
12.11.2001

Wer einen Überbrückungsjob annimmt, um nicht arbeitslos zu werden, riskiert keine tieferen Taggelder, hat das eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschieden. Laut dem EVG bleibt der letzte ordentliche Verdienst massgebend. Damit gab das Gericht einer Journalistin Recht, die per Ende August 1996 von der «SonntagsZeitung» entlassen worden war. Nach der Entlassung hatte die Journalistin als Freischaffende gearbeitet, dabei aber etwa die Hälfte weniger als vorher verdient. Im Mai 1998 beanspruchte sie schliesslich Arbeitslosengeld. Das Taggeld wurde von der Arbeitslosenkasse aber aufgrund des kleineren Einkommens festgelegt. Die Journalistin beschwerte sich beim Zürcher Sozialversicherungsgericht, welches ihr Recht gab. Dagegen legte wiederum das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) beim EVG Berufung ein. Das EVG hat jetzt entschieden, dass der versicherte Verdienst auf Basis des letzten ordentlichen Einkommens festzulegen ist, das innerhalb der vergangenen zwei Jahre noch während mindestens einem Monat erzielt wurde.