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Donnerstag
19.12.2019

Werbung

Mahnfinger: «Verlage dürfen Jahresumsatzprämien nicht über Preisänderungen kompensieren.»

Mahnfinger: «Verlage dürfen Jahresumsatzprämien nicht über Preisänderungen kompensieren.»

Der Verband Schweizer Medien (VSM) und der Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA) haben die Vereinbarung zu den Jahresumsatzprämien (JUP) überarbeitet. Nach dem Publicitas-Konkurs sei eine Neuregelung «notwendig» geworden. 

In der Vereinbarung, die dem Klein Report vorliegt, wird «empfohlen, dass eine JUP von Anzeigenkunden eingefordert werden kann, wenn diese ihre Werbung direkt bei den Verlagen disponieren und nicht über eine kommissionsberechtigte Werbe-/Mediaagentur (mit Beraterkommission)».

Die Höhe der Prämie haben die beiden Verbände vereinheitlicht; sie entspreche nun «den gleichen Sätzen wie die Beraterkommission». 

Konkret beträgt die JUP 1 für die Tages- und Wochenpresse 5 Prozent, die JUP 2 für die Zeitschriften beläuft sich auf 5 bis 15 Prozent. Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Verlag dem Kunden angezeigt hat, «dass diese JUP-Empfehlung Bestandteil der Individualvereinbarung bildet», wie aus dem Dokument weiter hervorgeht.

Die revidierte JUP wird den Aufträgen der Werbekunden direkt abgezogen, unabhängig von Mengen- oder sonstigen Rabatten. 

«Allerdings können Werbeauftraggeber die JUP und die Beraterkommission nicht kumulieren!» Die Werbetreibenden müssen sich entscheiden, ob sie in einem bestimmten Kalenderjahr die JUP beanspruchen oder in Kooperation mit einer Agentur die Beraterkommission.

Stellen-, Liegenschaften- und weitere Anzeigen sowie «Anzeigen zu Lokalpreisen» sind von der JUP ausgenommen, heisst es weiter. Ein Mindestumsatz ist nicht vorgeschrieben.

Und an die Adresse der Verleger heisst es in dem Dokument nachdrücklich: «Es ist für Verlage unzulässig, die bestehenden Rabatt-Skalen und Preise oder sonstige Konditionen zum Zwecke der Kompensation mit der zu gewährenden JUP zum Nachteil der Auftraggeber zu ändern.» 

Die neue Regelung gilt ab 1. Januar 2020.