Zum Thema «verdeckte Recherchen» machte sich auch der Schweizer Presserat einige Gedanken. Er hatte eine Beschwerde der Krankenkasse Groupe Mutuel gegen das Konsumentenmagazin «K-Tipp» zu beurteilen und kam zum Schluss, dass sie gutzuheissen sei.
Der Vorwurf der Zeitschrift war, dass die Westschweizer Krankenkasse die selbstständigen Versicherungsberater nur oberflächlich ausbilde. Darum reagierte der «K-Tipp»-Mitarbeiter auf ein Inserat, schloss einen Beratervertrag ab und nahm an der Ausbildung teil. Erst später gab er sich als Journalist zu erkennen.
Für den Presserat war die verdeckte Recherche im konkreten Fall «unverhältnismässig». Die gegenüber der Krankenkasse erhobenen Vorwürfe seien grösstenteils nicht neu gewesen. Auch hätte man mit anderen Mitteln solche Methoden in Erfahrung bringen können, erklärt der Presserat weiter. Sein Urteil: Der «K-Tipp» hat mit der verdeckten Recherche bei der Groupe Mutuel und dem Artikel «In vier Stunden zum Krankenkassen-Vermittler» Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (verdeckte Recherche) verletzt.
Für den «K-Tipp» ist dieses Urteil nicht nachvollziehbar. Bisher pflegte der Presserat solche verdeckte Recherchen zu stützen, gab am Dienstagabend «K-Tipp»-Redaktionsleiter Ernst Meierhofer bekannt.
Dienstag
01.12.2009



