Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist am Montag zu einer Einigung im Streit um den Like-Button von Facebook gekommen: Laut Urteil müssen Website-Betreiber, die diesen Button benutzen, in Zukunft das Einverständnis der Nutzer einholen.
Durch die Entscheidung des EuGH dürfte ein weiterer Einwilligungsklick beim Scrollen im Web künftig notwendig sein, da die Seiten-Betreiber von nun an für Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks ,Gefällt mir'-Knopf mitverantwortlich sind. Laut den Richtern in Luxemburg kann die Einbindung des Buttons nämlich auch dazu genutzt werden, die eigenen Produkte zu optimieren, etwa durch personalisierte Werbung auf Facebook. Dies sei ein wirtschaftlicher Vorteil für die Seiten, die den Button nutzen und somit personenbezogene Daten der Website-Besucher erheben, ohne bisher deren Einverständnis dafür zu haben.
Der Button überträgt beim Laden der Seite nämlich auch die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, und das auch ohne Klick auf den Button oder ohne Facebook-Account des Besuchers der jeweiligen Seite.
Thomas Duhr, Vizepräsident des deutschen Bundesverbands für Digitale Wirtschaft (BVDW) sieht den Entscheid trotzdem äusserst kritisch. In einer Stellungnahme vom Montag schreibt er, dass es zwar nachvollziehbar sei, Nutzer über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. «Hier aber wieder das Einwilligungsprinzip für alle Nutzer zugrunde zu legen, geht an jeder Realität vorbei – das macht jede Websitennutzung aus Sicht der Nutzer maximal kompliziert und umständlich», so Duhr.
Nach Aufkommen des Rechtsstreits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Onlinehändler Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG, den der EuGH nun geklärt hat, hatten viele Seiten-Betreiber begonnen, den Like-Button erst nach einem initialen Klick freizustellen. Laut Duhr verhindere diese einfachere Praktik, dass alle Besucher einer Seite sich durch regelrechte Einwilligungstiraden quälen müssen.