Das Bundesgericht hat seinen Entscheid zum Verbot von Unterbrecherwerbung beim Privatsender TV3 begründet: Artikel 18 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) verbiete Unterbrecherwerbung bei in sich geschlossenen Sendungen von weniger als 90 Minuten Dauer. Sendungen wie «Fohrler live» und «Cinderella» seien im Sinne des genannten Artikels in sich geschlossene Sendungen und dürfen deshalb nicht durch Werbung unterbrochen werden. Die Bestimmung sei vom Wortlaut her klar und entgegen der Auffassung von TV3 weder gesetzes-, verfassungs- noch völkerrechtswidrig. Der Privatsender hatte eine europakompatible Anwendung des Artikels verlangt. Die bisherige Auslegung, wann eine in sich geschlossene Sendung vorliege, sei zu eng und neuen Sendeformen unangemessen. TV3 stützte sich dabei auf die grosszügigere Regelung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen. Laut Gericht ist Bedürfnisveränderungen von Veranstaltern und Publikum jedoch nicht durch grosszügige Auslegung der bestehenden Bestimmungen beizukommen. Den Veränderungen soll durch eine Gesetzesrevision Rechnung getragen werden. Das revidierte RTVG soll Unterbrecherwerbung für private Veranstalter künftig im Rahmen der Mindestbestimmungen des Europäischen Übereinkommens ermöglichen.
Donnerstag
08.03.2001