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Mittwoch
14.03.2001

Lebensmittel dürfen als gesundheitsdienlich beworben werden, nicht aber als krankheitsvorbeugend oder -heilend, begründet das Bundesgericht das Werbeverbot für die «Karate-Kuh Lovely» am Mittwoch. Die Meinungsäusserungs- und die Wirtschaftsfreiheit werde durch das Verbot nicht verletzt. Es bezwecke nicht, gesundheitsdienliche Produkteinformation zu verhindern, sondern vielmehr, krankheitsspezifischer Werbung und damit gesundheitsgefährdender Pseudowissenschaftlichkeit vorzubeugen. Gemäss der Urteilsbegründung wäre der Hinweis erlaubt gewesen, dass Milch gut für die Gesundheit sei, weil dem Körper dadurch das für den Knochenbau wichtige Kalzium zugeführt werde. Vergangenen Januar hatte das Bundesgericht Werbeaussagen des Genossenschaftsverbandes Schweizer Milchproduzenten (SMP) für unzulässig erklärt, wonach Milch helfe, der Knochenbrüchigkeit im Alter (Osteoporose) vorzubeugen. Der SMP reagierte gleich nach dem Entscheid mit den Inseraten «Milch macht starke Knochen». Mit diesem neuen Slogan gedenkt der Verband auch in Zukunft zu werben, sagte Niklaus Schällibaum, Marketingdirektor beim SMP. Mehr zur «Karate-Kuh»:
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