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Donnerstag
11.03.2004

Das Verschicken von Infomails an Gewerbetreibende ohne deren vorherige Zustimmung stellt laut einem Urteil des Amtsgerichts Mannheim einen «Eingriff in den geschützten Gewerbebetrieb dar und ist verboten». Newsletter würden selbst dann als Spam gelten, wenn dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt werde, sich durch Anklicken eines Links aus dem Verteiler auszutragen. Wie das IT-Portal Heise.de am Donnerstag schrieb, bewirke die Abbestelloption nach Auffassung des Gerichts keine Zulässigkeit, da die Gefahr der Weitergabe der E-Mail-Adresse an Dritte bestehe.

Ähnlich argumentieren auch andere Gerichte. Das Austragen aus dem Verteiler mache dem Absender deutlich, dass die Adresse «aktiv» sei. Somit bestehe das Risiko, dass der Inhaber in Zukunft massenhaft unerbetene Reklame erhält. Für die Versendung von unverlangten Werbe-E-Mails und Newslettern gilt in Deutschland laut Heise.de das so genannte Opt-in-Verfahren. Der Versand sei demnach nur statthaft, wenn der Empfänger vorher ausdrücklich eingewilligt habe oder seine Einwilligung vermutet werden könne. Letzteres werde nach gefestigter Rechtsprechung bei bestehenden Geschäftskontakten prinzipiell vermutet. Nach einer Entscheidung des Landgerichts sei es jedoch erforderlich, dass der Inhalt der Info-Mail mit dem Geschäftsfeld des Empfängers in Zusammenhang stehe.