Die deutsche Autoherstellerin Audi AG und die Genfer Banque Audi (Suisse) S.A. müssen sich mit ihrer Namensverwandtschaft abfinden. Das hat das Lausanner Bundesgericht entschieden und damit einen mehrjährigen Markenstreit beendet. Der deutsche Autohersteller hatte 1994 vor der Genfer Ziviljustiz gegen die Banque Audi (Suisse) S.A. geklagt. Sie vertrat dabei die Auffassung, ihre Marke «Audi» sei 1981, dem Jahr als die bisherige NBC Bank AG ihren heutigen Namen annahm, im Sinne des Schweizer Markenrechts «berühmt» gewesen. Somit sei der Gebrauch dieser Bezeichnung für Waren und Dienstleistungen anderer gesperrt. Die Banque Audi (Suisse) S.A. pochte auf die Exklusivität der Bezeichnung «Audi» für Finanzdienstleistungen und die damit verbundenen älteren Markenrechte in diesem spezifischen Bereich. Das Bundesgericht gibt keinem der beiden Parteien Recht. Demnach hat das Genfer Kantonsgericht die Berühmtheit der Marke «Audi» (für das Jahr 1981) und die Verwechselbarkeit der von den Parteien im Finanzbereich verwendeten Dienstleistungsmarken zu Recht verneint. Ein erstes Urteil des Kantonsgerichts hatte das Bundesgericht 1998 aufgehoben. Gegen den Neuentscheid der Genfer Richter vom vergangenen April hatten beide Parteien Berufung ans Bundesgericht erhoben, die nun zusammen mit der von der Audi AG zusätzlich eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde abgewiesen worden sind. (Urteile 4C.199/2001 und 4P.137/2001 vom 6. November 2001)
Freitag
11.01.2002