Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat im letzten Jahr bei zwei der abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Rechtsverletzungen festgestellt.
Diese betreffen einen News-Beitrag auf Telebärn und die SRF-Diskussionssendung «Arena».
Telebärn hatte über ein angeblich finanziell stark angeschlagenes Unternehmen aus dem Berner Seeland berichtet. Der technische Leiter und langjährige Verwaltungsrat des thematisierten Unternehmens erhob daraufhin gegen den Beitrag Beschwerde.
Im Kommentar sei zum Ausdruck gekommen, dass vieles auf eine Pleite hindeute, teilte die Beschwerdeinstanz mit. «Für das Bestehen von gewissen finanziellen Problemen beim erwähnten Unternehmen gab es zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags zwar durchaus Anhaltspunkte. Die Aussage, wonach vieles auf eine Pleite hindeute, geht allerdings viel weiter.»
Die Redaktion begründe die Aussage zwar mit drei offenstehenden Rechnungen eines im Beitrag vorgestellten Kameramanns, einem verschlossenen Betriebsgebäude, Aussagen von Nachbarn, der fehlenden Erreichbarkeit von Verantwortlichen sowie einer nicht aktualisierten Website, so die UBI. Rechtlich relevante Dokumente oder Fakten führe die Redaktion hingegen nicht an.
«Der Umstand, dass die Pleitethese der Redaktion nicht auf genügenden Belegen wie Auszügen aus dem Betreibungsregister oder einem laufenden konkursrechtlichen Verfahren beruhte, war für das Publikum deshalb nicht erkennbar», folgert die UBI.
Da es sich nicht um ein tagesaktuelles Ereignis gehandelt habe, hätte die Redaktion zudem genügend Zeit gehabt, den relevanten Sachverhalt hinreichend abzuklären. Die UBI kam mit acht zu einer Stimmen zum Schluss, dass das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt wurde.
Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem Telebärn interne Information und Weiterbildung sowie die Löschung des Beitrags aus dem elektronischen Archiv veranlasst hatte.
Ebenfalls einen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot stellte die UBI bei der «Arena» über die eidgenössische Volksinitiative «Für ein bedingungsloses Grundeinkommen» fest.
Die Sendung habe eine zu enge Optik verfolgt, urteilte die UBI. Wichtige Aspekte der Volksinitiative, welche wie die unbezahlte Arbeit vor allem die Frauen beträfen, seien nicht oder nur am Rande zur Sprache gekommen.
Der Entscheid wurde allerdings ans Bundesgericht weitergezogen, welches zu einem anderen Schluss kam. Das Gericht sah höchstens einen Mangel darin, dass diese Aspekte in der Sendung nicht vertieft behandelt worden seien, was aber ebenfalls für andere Gesichtspunkte gelten würde.
Das Bundesgericht wies auf den Unterschied zwischen Diskussions- und Informationssendungen hin. Die Moderation könne und solle den Diskussionsteilnehmern nicht vorschreiben, was sie zu äussern haben. Es seien vielmehr die Diskussionsteilnehmer selber, welche in ihren Voten aus ihrer Sicht die Schwerpunkte setzten.