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Donnerstag
20.11.2003

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und TV, UBI, hat eine Beschwerde gegen die Sendung «10 vor 10» von SF DRS gutgeheissen. Ein Beitrag des Nachrichtenmagazins über die Probleme des Zürcher Flughafens Unique habe die Sorgfaltspflicht verletzt. «10 vor 10» von Schweizer Fernsehen DRS hatte in dem von Unique beanstandeten Beitrag vom 22. Mai 2003 Kritik gegenüber dem Zürcher Flughafen erhoben. Die Probleme von Unique würden sich nicht nur auf äussere Einflüsse wie Terrorängste, Sars, Swissair-Grounding oder Swiss zurückführen lassen. Im sechsminütigen Beitrag wurden Vorwürfe an das Unternehmen gerichtet. Es würde zu wenig energisch gegen Überkapazitäten vorgegangen («Investitionsruinen»), im Zusammenhang mit dem gescheiterten Staatsvertrag seien «Taktikfehler» begangen worden, und «Missmanagement» der Geschäftsleitung lasse sich feststellen. In der Beschwerde von Unique wurde gerügt, dass viele Fakten falsch oder unvollständig dargestellt worden seien. Den Vorwurf des Missmanagements habe «10 vor 10» einzig damit begründet, dass seit der Privatisierung von Unique die Managerlöhne trotz dem Sturz des Aktienkurses erheblich erhöht worden seien.

Diese vordergründig einleuchtende Begründung verkenne aber, dass ein Aktienkurs von zahlreichen unternehmensinternen und externen Faktoren abhänge. Vergleiche mit Managerlöhnen bei Unternehmen in einer ähnlichen Situation wie auch andere mögliche sachliche Begründungen für den Vorwurf würden fehlen. Tatsächlich erweise sich die Begründung für Missmanagement als ungenügend, hält die UBI in ihrem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid fest. Somit habe der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Zentrale journalistische Sorgfaltspflichten betreffend Transparenzgebot, Sachkenntnis und zumutbare Recherche seien nicht eingehalten worden. Würden in einer Sendung schwerwiegende Vorwürfe gegen ein Unternehmen respektive gegen Personen erhoben, bedürfe das einer sachlichen und transparenten Begründung, damit sich das Publikum dazu eine eigene Meinung bilden könne. Der Entscheid der UBI ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar.