News aus den dunklen Hinterzimmern des Parlaments: Zwar dauert die Vernehmlassung über die konkreten Umsetzungsbestimmungen des revidierten Überwachungsgesetzes noch an, der Verband Suissedigital verrät nun aber schon vorab, dass kleine Unternehmen wohl nur marginal vom Gesetz betroffen sein werden.
Kaum ein Gesetz wurde in den letzten Monaten heisser diskutiert als das revidierte Bundesgesetz betreffend der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf), mit dem der Bund gegen Täter vorgehen will, die sich durch die «Verwendung neuer Kommunikationstechnologien den Strafverfolgungsbehörden entziehen wollen».
Trotz Kritik aus allen politischen Lagern wurde das Büpf im März des letzten Jahres angenommen und Ende März 2017 wurde die Vernehmlassung zu den Verordnungsentwürfen - also den konkreten Ausführungsbestimmungen des Gesetztes - gestartet. Diese endet zwar erst am Donnerstag, trotzdem äussert sich Suissedigital schon vorab über eine geplante Ergänzung zum Gesetz.
So schreibt der Verband für Kommunikationsnetze in einer Mitteilung vom Dienstag, dass gemäss den Verordnungsentwürfen Fernmeldedienstanbieter mit einem Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Franken nur in stark reduziertem Mass von den vorgesehenen Regulierungen des Büpf betroffen sein sollen. Diese sehen unter anderem vor, dass Randdaten im Fernmeldeverkehr einer sechsmonatigen Aufbewahrungsfrist unterliegen.
«Wir begrüssen diese Entlastung, da der grösste Teil unserer Mitglieder mittlere und kleine Fernmeldedienstanbieter sind», sagt Suissedigital PR-Leiter Matthias Lüscher gegenüber dem Klein Report. Zwar seien solche Ausnahmeregelungen bereits im Gesetz vorgesehen. Die Konkretisierung mit 100 Millionen Jahresumsatz sei aber in der Verordnung vorgenommen worden.
Eine definitive Entscheidung über die Verordnungen zum Gesetz wird der Bundesrat nach der Vernehmlassung fällen. «Wir sind guter Hoffnung, dass bis dahin noch ein paar Anpassungen gemacht werden», sagt Lüscher. In Kraft treten sollen die Ausführungsbestimmungen Anfang 2018 zusammen mit dem Gesetz.