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Montag
09.09.2019

Medien / Publizistik

Redaktion hätte nachrecherchieren müssen

Redaktion hätte nachrecherchieren müssen

Ringiers ehemaliges Pendlerblatt machte mit einer Geschichte gross auf, in der es um einen angeblichen Gefängnis-«Tumult» gegen den Vierfachmörder von Rupperswil ging. Das Dementi der Behörde wurde erwähnt, nachrecherchiert indessen nicht.

«Der Rupperswil-Killer Thomas N. wird wohl nicht verwahrt. In der JVA Pöschwies kam es deswegen zu Tumulten», hiess es im «Blick am Abend» am 15. März 2018 in einem Artikel von Dominique Rais

Die Rädelsführer hätten Stühle gegen die Fenster des Gefängnisses geworfen. Ihren Unmut geweckt hätten die milden psychiatrischen Gutachten, mit denen Thomas N. um eine Verwahrung herumkommen könnte.

Als Quelle nannte der Ringer-Titel die «Aargauer Zeitung», die sich auf einen Badener Anwalt berufe, der sich wiederum auf einen inhaftierten Mandanten berufe. Für den Anwalt stehe fest: «Zurück in der Pöschwies erwartet den Rupperswil-Killer die Hölle auf Erden.» Kinderschänder wie er seien in der Rangordnung unter den Gefangenen ganz unten. 

In dem auf der Titelseite gross angekündigten Artikel stand auch, dass die Strafanstalt sich zum Vorfall nicht äussere, sondern an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich verweise. Dieses habe - zweitletzter Satz - den Vorfall erst weder bestätigt noch dementiert.

Letzter Satz des Artikels: «Indes hat de Silva (Sprecherin des Amts für Justizvollzug) dementiert, dass es je zu einem derartigen Vorfall gekommen sei.»

Mit anderen Worten: Die Redaktion des «Blick am Abend» hat schon vor Redaktionsschluss erfahren, dass die Zürcher Justizbehörde den angeblichen «Tumult» klipp und klar dementiert hat. 

Somit sei «mindestens sehr fraglich» gewesen, ob die Geschichte stimmt. «Wenn fraglich ist, ob ein journalistischer Inhalt der Wahrheit entspricht, muss er nachrecherchiert werden, bevor publiziert wird», schreibt der Schweizerische Presserat zu dem Fall. 

«Wäre dies geschehen, hätte der Artikel nicht publiziert werden können. Er enthielt die Unwahrheit.» Der Ringier-Titel hat die Wahrheitspflicht verletzt, die erste aller Regeln des Journalistenkodex.

Hingegen habe der «Blick am Abend» richtig reagiert, indem man die Geschichte noch am gleichen Tag im Internet gelöscht und am Folgetag in der Zeitung widerrufen und sich entschuldigt hat. 

In allen anderen eingeklagten Punkten, unter anderem zur Unschuldsvermutung, zur Quellenbearbeitung und zum Recht auf Vergessen, lehnte der Presserat die Beschwerde ab.