Telefongesellschaften können ihren Kunden keinen Datenschutz garantieren, obwohl sie dies gerne täten. Der Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hatte von Swisscom, Orange und TDC 2002 Daten zu Mobiltelefonanrufen verlangt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem gewissen Ort aus über ihr Netz getätigt worden waren. Der DBA kam damit einem Ersuchen der Genfer und Waadtländer Strafverfolgungsbehörden nach.
Die Telefongesellschaften widersetzten sich der Datenlieferung, weil für die gewünschte Überwachungsmassnahme keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die UVEK-Rekurskommission wies ihre Beschwerden jedoch ebenso ab wie nun das Bundesgericht. Laut den Lausanner Richtern können sich die Anbieter von Telekommunikationsdiensten gegen Entscheide des DBA nicht mit dem Argument beschweren, dass die Überwachungsmassnahme rechtswidrig sei. Möglich seien nur Einwände, die die technische oder organisatorische Seite der Überwachung betreffen würden.
Die Rechtmässigkeit einer Überwachungsmassnahme kann somit nur von den betroffenen Personen selber bestritten werden. Diese müssen von Gesetzes wegen nach Abschluss der Überwachung informiert werden. Anzumerken bleibt, dass allenfalls kantonales Recht den Fernmeldedienstanbietern eine Beschwerdemöglichkeit einräumen kann. Laut Monika Walser, Kommunikationsleiterin bei TDC Switzerland, führt der Bundesgerichtsentscheid dazu, dass beliebige vom DBA angeordnete Überwachungsmassnahmen ausgeführt werden müssen. Eine Berufung auf die Privatsphäre der Kunden sei ausgeschlossen. Swisscom-Pressesprecher Christian Neuhaus bedauert, dass das Bundesgerichtsurteil vieles offen lässt, insbesondere die Frage der Rechtmässigkeit solcher «fishing expeditions». Zudem sei das Problem der Finanzierung der Überwachungsmittel nicht klar geregelt.
Freitag
04.06.2004