Bis zu 25 Prozent zu viel hat die Swisscom von Salt und Sunrise für die Mitbenutzung der «letzten Meile» verlangt. Zu diesem Schluss kommt die ComCom, die die Preise zwischen 2013 und 2016 nochmals neu berechnet hat.
Da die Swisscom eine marktbeherrschende Rolle auf dem Schweizer Telekommarkt spielt, muss sie laut Fernmeldegesetz ihren Konkurrenten bestimmte Dienstleistungen auf «transparente und nicht-diskriminierende Weise» und «zu kostenorientierten Preisen» anbieten.
«Die Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin ist im vorliegenden Verfahren unbestritten», heisst es in der am Dienstag publizierten Teilverfügung der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom).
Umstritten ist aber immer wieder, was genau «kostenorientiert» bedeutet. Nachdem sich Salt und Sunrise gegen die von der Swisscom offerierten Preise gewehrt hatten, hat die ComCom nun nachgerechnet.
Ihre Preiskalkulation ab 2013 stützt die Behörde «zum ersten Mal» auf ein Kostenmodell, das nicht mehr auf Kupfer-, sondern auf Glasfaserleitungen basiert. Dies verlangt die seit Juli 2014 geltende Verordnung über Fernmeldedienste.
Nicht die «realen Kosten» hat die ComCom also berechnet, sondern die «hypothetischen Kosten, mit denen eine effiziente Anbieterin rechnen müsste, wenn sie heute ein neues Netz mit der neuesten verfügbaren Technologie erstellen würde», sagte die Behörde am Dienstag zum Prozedere.
Unter dem Strich kam die ComCom je nach Swisscom-Dienstleistung zu unterschiedlichen Ergebnissen: Bei den Anschlussleitungen der «letzten Meile» ergab die Neuberechnung Preise, die «um 10 bis 25 Prozent tiefer liegen» als von der Swisscom ursprünglich angeboten.
Bei der sogenannten «Netzzusammenschaltung» passte die ComCom die Preise im Schnitt um 10 Prozent nach unten an.
Und die Preise für «garantierte Übertragungskapazitäten zwischen zwei Standorten» kommen nach der Neuberechnung sogar um 65 bis 80 Prozent tiefer zu liegen. «Die ComCom erachtet als Hauptursache für diese Preisanpassung eine unangebrachte Preisfestlegung seitens der Swisscom, welche entsprechend korrigiert wurde.»
Nichts zu beanstanden hatte die ComCom an den Preisen, die die Swisscom für die Mitbenutzung der Kabelkanalisation verlangt.
Die Verfügungen der ComCom können innerhalb eines Monats beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.