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Freitag
19.02.2010

Die Festlegung der Preise und die Bedingungen für den Netzzugang zwischen den Wettbewerbern soll auch weiterhin Verhandlungssache sein. Dies habe - laut einer Medienmitteilung des Telekommunikationskonzerns Swisscom vom Freitag - das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) hatte im Oktober vor einem Jahr gefordert, dass Drittanbieter von einer behördlichen Preissenkung trotz anderslautender vertraglicher Regelung automatisch profitieren können, als ob sie die Zugangspreise selbst eingeklagt hätten. Diese sogenannte direkte Drittwirkung war dann auch der Grund, weshalb die Swisscom Beschwerde eingereicht hatte.

Laut der Mitteilung der Swisscom hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass wie bislang das Verhandlungsprimat und die Vertragsfreiheit Vorrang vor behördlichen Eingriffen durch die ComCom hätten. Wenn sich die Parteien untereinander selbst einigten, bestehe keine Zuständigkeit der ComCom. Auch sei die ComCom nicht zuständig, in Verträge von Parteien, die nicht an einem Verfahren beteiligt sind, einzugreifen. «Mit seinem Entscheid zur Zuständigkeit der ComCom hat das Bundesverwaltungsgericht einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet», schreibt die Swisscom.

Die ComCom vertrat nach einer Praxisänderung im Oktober 2008 den Standpunkt, die von ihr festgelegten Preise würden von Gesetzes wegen auch für Anbieter gelten, die gar kein Gesuch auf Preisfestsetzung eingereicht haben.

Die Interkonnektionsverträge für die Jahre 2000 bis 2006, die unterschiedliche Drittwirkungsregelungen enthalten, behalten somit ihre Gültigkeit, es sei denn, ein Zivilgericht würde sie als widerrechtlich qualifizieren. Seit 2007 vereinbart Swisscom mit allen Mitbewerbern für die regulierten Zugangsdienste eine Regelung, wonach diese ebenfalls von tieferen Preisen profitieren können, welche die ComCom in einem Verfahren verfügt, an dem sie nicht beteiligt sind.