Weil ein Unternehmen die von einer Drogerie- und Apothekenkette herausgegebene Publikation «Sun Store for me» auch in Briefkästen mit «Keine-Reklame»-Schildern verteilen liess, hat sich die Lauterkeitskommission des Branchenverbandes Schweizer Werbung (SW) mit dem Stellenwert dieses Magazins befasst. Dabei kam das Gremium zum Schluss, es handle sich dabei um «keine Zeitschrift, sondern um ein Vehikel für kommerzielle Kommunikation», teilte SW am Freitag mit.
Die Lauterkeitskommission hat deshalb entschieden, die Zustellung des Magazins in Briefkästen mit «Stopp-Werbung»-Klebern sei «eine unlautere aggressive Werbemethode im Sinne von Art. 2 UWG». Der Vertreiber wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer das Magazin in Zukunft nicht mehr zuzustellen.
SW erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es Richtlinien der AG für Werbemedienforschung (WEMF) und der Post gibt, wonach Publikationen als Zeitung oder Zeitschrift gelten, wenn sie nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen. Zudem muss das Produkt einen redaktionellen Anteil von mindestens 15 Prozent aufweisen, wobei als redaktionell jene Beiträge gelten, die von einer verantwortlichen Redaktion zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Leser bearbeitet oder gestaltet worden sind. Nicht als redaktionell in diesem Sinn gelten alle Arten von offener oder versteckter Werbung, namentlich Beiträge, die in auffälliger Weise über das natürliche Informationsbedürfnis bezüglich der Produkte hinausgehen.
Freitag
26.06.2009



