Beim Bund soll künftig öffentlich sein, was nicht ausdrücklich geheim ist. Nach Ansicht der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Ständerates soll dies aber nur für Dokumente gelten, die nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes erstellt wurden. Laut Mitteilung der Parlamentsdienste hiess die SPK das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ) mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen gut. Damit stimmte sie dem Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung zum Öffentlichkeitsprinzip zu. Mit 10 zu 2 Stimmen beschränkte sie das neue Regime aber auf neue amtliche Dokumente. Im übrigen folgte die SPK weitgehend dem Bundesrat.
Das Öffentlichkeitsprinzip soll für die Bundesverwaltung sowie für Organisationen wie SBB, Post, Pro Helvetia oder Nationalfonds gelten. Ausgenommen sind die Nationalbank, die Bankenkommission, die Kranken- und Unfallversicherer, Stellen der AHV, der IV und der Arbeitslosenversicherung. Gemäss BGÖ erhält jede Person Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass sie ein besonderes Interesse nachweisen muss. Dieser Zugang kann nur zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt werden. Die Behörde muss dies rechtfertigen. Abgewiesenen Gesuchsstellern steht ein Schlichtungs- und Rekursverfahren offen.
Dienstag
18.11.2003