Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen einen Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Spot war mit der Begründung eingereicht worden, er stelle unzulässige politische Werbung dar.
Im beanstandeten Spot werden die vier Schenkel eines Schweizer Kreuzes nacheinander heraufgeklappt, die Geräusche erinnern an zuschlagende Gefängnistüren. Danach folgt die Einblendung des Textes «Wer andere ausschliesst, schliesst sich selber ein.» Der Spot endet mit der Sichtbarmachung des Auftraggebers.
Die UBI hat den Spot zwar als politische Werbung taxiert, was im Fernsehen laut dem geltenden Radio- und Fernsehgesetz verboten ist, doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Entscheid im Zusammenhang mit einem Werbespot des Vereins gegen Tierfabriken das Verbot relativiert. Gemäss dem Gerichtshof ist ein absolutes Verbot politischer Werbung im Fernsehen mit der Meinungsäusserungsfreiheit nicht vereinbar. Es müssten im konkreten Fall relevante und ausreichende Gründe für eine Untersagung bestehen. Dies ist im Spot der SFH laut UBI jedoch nicht der Fall, weshalb der Spot auch nicht untersagt wurde.
Donnerstag
28.08.2003