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Samstag
11.05.2019

Medien / Publizistik

Ringier muss unter anderem 20‘000 Franken Genugtuung zahlen

Ringier muss unter anderem 20‘000 Franken Genugtuung zahlen

Mit seiner ersten Story über die Ereignisse nach der Zuger Landammannfeier 2014 hat der «Blick» die Persönlichkeitsrechte von Jolanda Spiess-Hegglin verletzt. Nicht in allen Punkten triumphierte die Klägerin. Ringier prüft, das Urteil anzufechten.

«Sex-Skandal um SVP-Politiker. Hat er sie geschändet?» titelte der «Blick» am 24. Dezember 2014. Online und in der Print-Ausgabe berichtete der Ringier-Titel über Geschehnisse, die sich im Anschluss an die Landammann-Feier vom 20. Dezember 2014 zwischen der damaligen Grünen-Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin und dem SVP-Kantonalpräsidenten Markus Hürlimann ereignet haben sollen. 

«Die Persönlichkeitsverletzung lag darin, dass Name und Bild eines mutmasslichen Opfers eines Sexualdelikts, also intime Daten, veröffentlicht worden waren», schreibt das Zuger Kantonsgericht am Freitagvormittag. Für eine Veröffentlichung dieser Daten habe es «kein überwiegendes öffentliches Interesse» gegeben. 

Der «Blick» argumentierte, das Sexualstrafdelikt sei von Jolanda Hegglin-Spiess erfunden worden. Dieses Argument überzeugte das Kantonsgericht Zug jedoch nicht: «Die Frage, ob sich ein Sexualdelikt tatsächlich zugetragen hatte oder nicht, ist für die Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, nicht relevant», so das Gericht. 

Dies, weil der «Blick» zum Zeitpunkt der Namensnennung, also am 24. Dezember 2014, «nicht wusste, was tatsächlich geschehen war». Die Boulevardzeitung warf bloss die Frage auf, ob Jolanda Spiess-Hegglin geschändet worden war. Die Geschehnisse vom 20. Dezember 2014 selber sind vom Kantonsgericht nicht untersucht worden.

Dass es sich bei Spies-Hegglin um eine Lokalpolitikerin gehandelt oder der angebliche Sexualkontakt an einer «halb-öffentlichen» Feier stattgefunden hatte, liess das Gericht nicht als Rechtfertigung für die Publikation von Name und Bild eines mutmasslichen Sexualdelikt-Opfers gelten. 

«Für die Frage, ob mit der Publikation vom 24. Dezember 2014 eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begangen wurde, war schliesslich auch nicht relevant, wie sich Jolanda Spiess-Hegglin im Nachhinein gegenüber Medien oder auf Facebook verhalten hatte», schreibt das Zuger Kantonsgericht weiter.

Wegen des «seelischen Schmerzes» sprachen die Richter Jolanda Spiess-Hegglin eine Genugtuung von 20'000 Franken zu. Sie hatte in dem Zivilverfahren 25‘000 gefordert.

Eine «Entschuldigung», wie es die Klägerin ebenfalls verlangt hatte, muss der «Blick» dagegen nicht abdrucken. Auch verbietet das Gericht dem Ringier-Titel nicht, weiterhin über diese Sache zu berichten.

Nicht behandelt worden sind in dem Verfahren die Forderung nach Herausgabe des Gewinns, den der «Blick» mit der Verletzung der Persönlichkeit allenfalls erzielt hatte.

Das Urteil vom Mittwoch ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von 30 Tagen kann Berufung dagegen erhoben werden.

«Wir haben das Urteil zur Kenntnis genommen. Wir teilen die Ansichten des Kantonsgerichts Zug in den beiden wesentlichen Punkten nicht», schreibt René Beutner, Chief Communications Officer bei Ringier, auf Nachfrage des Klein Reports am Freitag. «Das Kantonsgericht Zug hat der Klägerin nur in zwei von fünf Punkten recht gegeben. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Insbesondere wurde die Publikation einer Entschuldigung vom Kantonsgericht Zug nicht angeordnet.»

Ringier sei weiterhin der Meinung, «dass die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung zu Unrecht erfolgte und entsprechend auch keine Genugtuung zuzusprechen ist», so Beutner weiter. Deshalb werde man prüfen, ob man beim Obergericht des Kantons Zug Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegt.