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Dienstag
08.09.2009

Recht bekam der «Rheintaler» vor dem Presserat. Die Zeitung hatte am 8. Januar 2009 darüber berichtet, dass die Rheintaler Energie-Initiative vom Bundesamt für Energie mit dem 1. Preis ausgezeichnet werde. René Jann, Chefredaktor der «Rheintalischen Volkszeitung», reichte tags darauf beim Presserat eine Beschwerde gegen den «Rheintaler» ein, weil dieser die Sperrfrist dieser Nachricht – sie galt bis 8. Januar, 07.00 Uhr - nicht eingehalten habe.

«Rheintaler»-Chefredaktor Gert Bruderer teilte darauf mit, seine Zeitung halte sich an Sperrfristen. Eine Sperrfrist mit Ablaufzeit 07.00 Uhr bedeute für ihn, dass die Berichterstattung in der Ausgabe vom 8. Januar 2009 möglich sei.

Kurz darauf gelangte der Chefredaktor der «Rheintalischen Volkszeitung» nochmals an den Presserat mit einer Beschwerde gegen den «Rheintaler», weil sich dessen Verantwortliche erneut nicht an eine Sperrfrist gehalten hätten. Es stimme zwar, so der «Rheintaler» in seiner Replik auf die zweite Beschwerde, dass die Einladung des Bundesamtes für Unfallverhütung (bfu) zur Preisverleihung «Ritter der Landstrasse» mit dem Vermerk «Sperrfrist 18. Februar 2009, 10.30 Uhr» versehen gewesen sei. Praktisch zeitgleich mit dem Eintreffen der Einladung habe jedoch die SDA mitgeteilt, wer zum Ritter der Landstrasse ernannt werden solle. Unter anderem nämlich zwei Balgacher, die bei einem schweren Unfall im Juli 2008 Leben gerettet hatten. Für den «Rheintaler» war es daraufhin ein Leichtes, die Namen der beiden Helden zu recherchieren. Diese erklärten sich zu einem Interview bereit, die Geschichte wurde am 5. Februar 2009 publiziert.

Beide Beschwerden wurden vom Presserat abgewiesen. Im ersten Fall erklärte er, noch nie zu einer Sperrfrist mit Ablauf 07.00 Uhr Stellung genommen zu haben. Printmedien würden mit einer solchen Sperrfrist gegenüber den elektronischen Medien «übermässig benachteiligt», wenn sie derartige Mitteilungen erst einen Tag nach diesen veröffentlichen könnten, schreibt der Presserat. Hätte der Urheber eine Publikation vor der Preisverleihung verhindern wollen, hätte er die Sperrfrist auf 16.30 Uhr, dem Zeitpunkt der offiziellen Preisverleihung, ansetzen können.

Auch im Fall der «Ritter der Landstrasse» sei die Sperrfrist nicht ungerechtfertigt verletzt worden, so der Presserat. Die am 22. Januar 2009 versandte Presseeinladung zur Preisverleihung am 18. Februar 2009 mit Sperrfrist bis gleichentags 10.30 Uhr deute zwar darauf hin, dass das bfu die Meldung erst nach der Verleihung habe veröffentlichen wollen. Nach der Verbreitung der News durch die SDA - ohne Hinweis auf die genannte Sperrfrist - habe sich dieser Anspruch aber nicht länger aufrechterhalten lassen. Dazu komme, dass der «Rheintaler» die Namen der Balgacher «Ritter der Landstrasse» in Eigenrecherche herausgefunden habe.

Der Presserat ist der Meinung, dass eine fast einmonatige Sperrfrist nicht vereinbar sei mit der Informationsfreiheit. Zudem hätten sich die beiden ausgezeichneten Personen ungeachtet der Sperrfrist mit dem Journalisten des «Rheintalers» unterhalten. Die Beschwerde wurde vom Presserat ebenfalls abgewiesen.