Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat einen Entscheid einer untergeordneten Instanz bestätigt, dass wegen der Versendung von falschen Angaben per Spam-Mail kein Verfahren einzuleiten sei. Eine Täuschungshandlung, Hauptvoraussetzung nach deutschem Recht für einen Betrug, könne nach dieser Entscheidung in dem Text der Spam-Mail nicht gesehen werden, entschied das Gremium gemäss dem Branchendienst Heise vom Donnerstag. Schliesslich sei durch die Medien inzwischen allgemein bekannt, dass durch 0190er-Nummern erhebliche Kosten verursacht würden, so dass ein Betroffener nicht über die anfallenden Gebühren irren könne.
Um diesen Text ging es: «Jemand der dich kennt hat uns beauftragt, dir eine Nachricht zu senden. Die Person ist verrückt nach dir. Wenn du wissen willst, wer diese Person ist, dann rufe folgende Nummer an: 0190». Massenhaft erhielten deutsche E-Mail-Kunden solche Mails. Natürlich hielt diese Aussage nicht was sie versprach. Wer blöd genug war, die Nummer zu wählen, fand keinerlei Botschaften liebeskranker Verehrer. Genervte Nutzer hatten daraufhin Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.
Donnerstag
01.05.2003