Obschon der «SonntagsBlick» im Fall eines Selbstmordes den Vornamen des Opfers, das Verwandtschaftsverhältnis zum ehemaligen Bundesrat Christoph Blocher sowie weitere Details publiziert hatte, hat die Zeitung damit keine Regeln der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Das hält der Schweizer Presserat in der am Dienstag publizierten Stellungnahme zu einer Beschwerde des Vaters des Opfers fest.
Die Zeitung hatte den Vorfall zum Anlass genommen, sich mit der Position von Christoph Blocher zum Thema der Militärwaffen in den Privathaushalten zu befassen. Neben dem Vornamen und dem Verwandtschaftsverhältnis kamen auch die Region (Zürcher Oberland) sowie die Tatsache zur Sprache, dass der Verstorbene in der 4. Liga Fussball gespielt hatte. «Wer ihn aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld nicht bereits kennt, kann ihn aber allein aufgrund der im beanstandeten Bericht enthaltenen Angaben nicht identifizieren», hält der Presserat in der Stellungnahme fest. Die Beschwerde wurde deshalb abgelehnt. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/25300.htm
Dienstag
13.10.2009



