Der Schweizer Presserat hat ein weiteres Mal seine überaus zurückhaltende Position bei der Nennung von Namen im Zusammenhang mit heiklen Themen bestätigt. Er hat eine Beschwerde eines Hanfbauern gutgeheissen, über den die «Basler Zeitung» eine Reportage veröffentlicht und dabei mit voller Namensnennung berichtet hatte, er sei vor vier Jahren wegen der Kultivierung von stark THC-haltigen Pflanzen zu einer bedingten Strafe verurteilt worden.
Unerheblich war für den Presserat dabei, dass der Beschwerdeführer der Reporterin selbst von dieser Strafe erzählt hatte. Zudem hatte sie verschiedene Gerüchte im Dorf kolportiert, aber auch einen Kontrolleur des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain zitiert, der zu Protokoll gegeben hatte, mit Anbau und Verwendung des Hanfs sei alles in Ordnung.
Insbesondere kommt der Presserat in seiner am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme zur Einschätzung, der Artikel «rückt den Beschwerdeführer ins Zwielicht der Kriminalität, der Text zitiert anonyme Stimmen, die den Pächter des Drogenhandels verdächtigen.» Insgesamt sei der Beitrag «presseethisch interessant und problematisch», weil der Grundton negativ sei, obschon die Autorin nichts gefunden habe, «was darauf hindeutet, dass der Hanfanbau des Beschwerdeführers nicht in Ordnung sein könnte.» - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/25150.htm
Dienstag
18.08.2009



