In Deutschland schrieb im Mai diesen Jahres das Kochmagazin «Lisa Kochen & Backen» Geschichte, weil künstliche Intelligenz (KI) sozusagen «Köchin» gewesen war. Das vom deutschen Burda-Verlag herausgegebene Kochmagazin war von einer KI geschrieben worden.
Die Präsidentin des Schweizer Presserats, Susan Boos, nimmt diesen Fall zum Anlass und schreibt im Editorial des am Freitag erschienen Newsletters darüber, welche Regeln für KI im Journalismus gelten.
«JournalistInnen veröffentlichen nur Informationen, Dokumente, Bilder und Töne, deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen». Diese Vorgaben seien in den entsprechenden Richtlinien zum Umgang mit Quellen oder Bildern noch präzisiert, erklärt Boos.
«Journalistinnen und Journalisten sind immer vollumfänglich verantwortlich für die Inhalte, die sie publizieren, unabhängig davon, welche KI-Werkzeuge sie verwenden», schreibt sie und legt weiter dar, dass der Einsatz von bildgenerierenden KI-Werkzeugen in der journalistischen Produktion transparent gemacht werden müsse.
Dem Burda-Verlag wirft Boos vor, dass er es unterliess, seine Leserschaft zu informieren, dass der Text von einem KI-Tool geschrieben wurde. Niemand hat die «genialen 99 Pasta-Rezepte für Geniesser» getestet.
Susan Boos nimmt Bezug auf den deutschen Presserat: Dieser hatte bereits einen KI-Fall zu beurteilen. Die Frauenzeitschrift «Die Aktuelle» publizierte unter der Schlagzeile «Michael Schumacher: Das erste Interview!» eine «Welt-Sensation».
Das Magazin gab vor, der Rennfahrer habe «zum ersten Mal seit seinem schweren Skiunfall Rede und Antwort» gestanden. «Der Deutsche Presserat kam Mitte Juni zum Schluss, damit habe die Zeitschrift gegen das Wahrheitsgebot verstossen», fasst Susan Boos den Fall zusammen.
Da die Redaktion erst im letzten Drittel darüber informierte, dass dessen angebliche Antworten von einer künstlichen Intelligenz stammten, ist diese schwere Irreführung der Lesserschaft dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit der Presse zu schädigen, stuft die Präsidentin des Schweizer Presserats den Fall aus Deutschland ein.
«In der Schweiz ist weder ein vergleichbarer Fall bekannt, noch ging eine entsprechende Beschwerde beim Presserat ein», sagt sie.
«Der Schweizer Presserat beschäftigt sich intern intensiv damit, zu klären, ob und allenfalls wie die berufsethischen Richtlinien und eventuell auch die ‚Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten‘ angepasst werden müssen», verspricht Boos abschliessend.
Der Presserat begrüsse, dass verschiedene Schweizer Medienhäusser sich selber bereits Regeln für den Umgang mit KI gegeben haben. Er möchte darüber hinaus aber für alle einheitlich geltende Richtlinien erarbeiten.