Eine Telekommunikationsgesellschaft warb mit der Headline «Schneller surfen als mit dem schnellsten [...] DSL». Um den eigenen Dienst als Schnellsten anzupreisen, hat das Unternehmen sozusagen zwei verschiedene «Zeitmessungen» verwendet.
Vergleichende Werbung gilt als unlauter, «wenn sie eigene Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, verletzender oder unnötig anlehnender Weise mit anderen Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht», heisst es in den Grundsätzen der Lauterkeitskommission.
Die Kommission kam zum Schluss, dass die beanstandete Aussage unter diesem Gesichtspunkt sachlich falsch sei. Der Begriff «DSL» werde nicht primär als eine Produktbezeichnung, sondern als Standard für die Datenübertragung verstanden. Deshalb dürfen bei einem Vergleich nicht nur die Konkurrenzangebote verwendet werden, die explizit mit «DSL» bezeichnet werden.
Der Sternhinweis am Ende der Aussage im Inserat ändere aber nichts an diesem Umstand. Fusszeilen seien generell nicht geeignet, um eine unrichtige oder irreführende Formulierung zu korrigieren, so das Gremium in einer Stellungnahme vom Mittwoch. Zudem sei die Fusszeile im beanstandeten Fall missverständlich formuliert und in zu kleiner Schrift gedruckt gewesen.