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Samstag
19.03.2016

TV / Radio

Der Rundfunkbeitrag, also das deutsche Pendant zu den Billag-Empfangsgebühren in der Schweiz, ist keine Steuer und somit rechtmässig: Das hat das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Freitag entschieden.

Am 1. Januar 2013 wurde die ehemalige Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag ersetzt. Dadurch musste jeder Haushalt in Deutschland einen Beitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks leisten. Die Neuheit: Den Betrag, der seit 2015 17,50 Euro beträgt, muss jeder Haushalt bezahlen, unabhängig davon, ob auch tatsächlich ein Radio oder Fernsehen in der Wohnung ist.

Die Kläger machten im Verfahren geltend, dass sie selber nicht im Besitz eines Empfangsgerätes seien. Deshalb wollten sie den Beitrag nicht berappen müssen: Der Rundfunkbeitrag widerspreche dem verfassungsmässigen Gleichheitsgebot und es handle sich dabei um eine «versteckte Steuer», waren sich die Kläger sicher.

«Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen», widerspricht nun das Bundesverwaltungsgericht dieser Ansicht. Denn dies würde das gesetzliche Ziel, «eine möglichst gleichmässige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren», so die Richter.

Insbesondere die Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte habe dazu geführt, «dass das gebührenpflichtige Bereithalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen der Besitzer nicht mehr festgestellt werden konnte», schreibt das Gericht aus Leipzig weiter. Gemäss Erhebungen des Statistischen Bundesamts sind weit über 90 Prozent der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet.

Auch der Argumentation, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine «versteckte Steuer» handle, folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht: «Der Beitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.» Der Beitrag komme Bundesländern nicht zugute, um die vom Haushaltgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren.