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Donnerstag
03.09.2009

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Donnerstag geurteilt, dass Internetverkäufer keine Gebühren verlangen dürfen, wenn jemand eine online gekaufte Ware fristgerecht zurückgibt. Das Rückgaberecht dürfe nicht durch eine Gebühr gewissermassen ausgehöhlt werden, haben die EuGH-Richter ihren Entscheid begründet. Hingegen darf der Verkäufer einen Wertersatz verlangen, wenn die Ware gebraucht worden war. Den EuGH angerufen hatte eine Frau, die ein Notebook acht Monate nach dem Kauf im Internet zurückgeben wollte. Zwar wäre die Rückgabefrist nach zwei Wochen abgelaufen, aber der Verkäufer hatte die Kundin nicht richtig informiert.