Der Regierungsrat Aargau hat in einer offiziellen Antwort auf eine Interpellation der SVP-Fraktion Stellung zum Fall Geri Müller genommen. In der am Freitag veröffentlichten Antwort wird auf den Polizeieinsatz vom 13. und 14. August eingegangen, bei dem die Chat-Bekanntschaft des Politikers befragt wurde.
In der Einleitung beschreibt der Regierungsrat den Ablauf der Ereignisse des Polizeieinsatzes. Der beschriebene Ablauf stützt die Aussagen Geri Müllers, die dieser bereits an der Pressekonferenz vom 19. August gemacht hat, und entlasten den Badener Stadtammann klar vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs.
«Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau erhielt am Abend des 13. August 2014 von der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern die folgende Meldung: Geri Müller habe die Kantonspolizei Bern kontaktiert und die Befürchtung geäussert, dass die ihm bekannte Frau Z. sich etwas antun könnte», so der Bericht der Aargauer Regierung.
Nachdem sich Herr Müller erneut gemeldet und mitgeteilt habe, dass Frau Z. auf dem Weg zu seiner Ex-Frau in Baden sei, schickte die Kantonspolizei eine Patrouille der Stadtpolizei zur Wohnung von Müllers Ex-Frau. Frau Z. wurde für weitere Abklärungen auf den Polizeiposten mitgenommen.
«Dabei handelt es sich um ein übliches polizeiliches Vorgehen, wenn ein Sachverhalt nicht direkt vor Ort geklärt werden kann», heisst es zum Polizeieinsatz. Nach der Befragung sei klar geworden, dass es keine Hinweise auf eine Straftat gab und Frau Z. verliess den Posten wieder.
Als die Kantonspolizei Geri Müller nicht erreichen konnte, entschied sie am Morgen des 14. August erneut, bei Frau Z. vorzusprechen und ihr Mobiltelefon sicherzustellen. Nachdem aber Geri Müller erneut Kontakt mit der Polizei aufnahm und erklärte, «zu diesem Zeitpunkt keine Strafanzeige gegen Frau Z. einzureichen und sich erst mit seinem Anwalt besprechen zu wollen», brach die Polizei die Vorsprache bei Frau Z. ab und verzichtete auf die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons.
In der Folge beantwortet der Regierungsrat 15 Fragen der SVP-Fraktion betreffend Umgang der Polizeiorgane mit Gefährdungsmeldungen. «Gegen Frau Z. wurde kein Polizeigewahrsam verfügt. Frau Z. wurde gestützt auf Paragraph 29 des Polizeigesetzes kontrolliert und angehalten», heisst es dort unter anderem.
Bei Anhaltspunkten für eine mögliche Selbstgefährdung werde der zuständige Amtsarzt beigezogen. «Im vorliegenden Fall lagen nach der Beurteilung der Kantonspolizei klarerweise keine Anhaltspunkte für einer Selbstgefährdung vor, weshalb auf den Beizug des Amtsarztes verzichtet wurde.»