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Dienstag
19.05.2015

Medien / Publizistik

Markus_Prazeller-Klein_Report

Die Integration von Facebook-, Twitter-, Instagram-Posts in Newsplattformen ist heutzutage gang und gäbe. Immer mehr Medienschaffende untermauern ihre Artikel mittels Bezug zur Social-Media-Plattform des Porträtierten. So konnten Nutzer während der Wahlen in England live verfolgen, welche Tweets rund um den Wahlsieg von David Cameron abgesetzt wurden.

Anders als die übrigen redaktionellen Inhalte sind Twitter-Ticker nicht auf dem Server der Newsplattform abgespeichert; es handelt sich im Grunde genommen um ein Schaufenster, in dem Inhalte der Twitter-Website ausgestellt werden. Was bedeutet es nun aber rechtlich, wenn solche Meldungen Persönlichkeits- oder Urheberrechte verletzen, fragte sich der junge Medienanwalt Markus Prazeller als letzter Speaker an der diesjährigen Medienrechtstagung: «Wer haftet dafür, wenn ein persönlichkeitsverletzender Tweet plötzlich von Hunderttausenden zur Kenntnis genommen wird?»

Artikel 28 des Zivilgesetzbuchs hält zur Persönlichkeitsverletzung fest, dass jeder widerrechtlich in seiner Persönlichkeit Verletzte «gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt», das Gericht anrufen kann. Betroffene können also auch die Newsplattform einklagen, welche den Tweet verbreitet hat. Das Bundesgericht hat einen Fall in diesem Sinn entschieden.

Prazeller hält eine Gesetzesanpassung für notwendig, ihm ist die Haftung zu rigid, vor allem dann, wenn es sich um eingebettete Social-Media-Inhalte handelt. Anzustreben sei ein vernünftiger rechtlicher Umgang mit den neuen, attraktiven Tools. Bis zur erhofften Anpassung, etwa nach dem Vorbild Deutschlands, riet er den anwesenden Anwälten zu folgenden Vorsichtsmassnahmen: Keine Social-Media-Inhalte lokal speichern, Meldungen mit unveränderten Originalcodes übernehmen, keine inhaltlichen Veränderungen vornehmen (Individualisierung) - und Beanstandungen ernst nehmen.