Das Recht auf Vergessen, das derzeit in aller Munde ist, war auch beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) Hanspeter Thür und seinem Team im vergangenen Jahr ein Thema - und zwar gleich in mehreren Fällen, wie aus dem am Montag veröffentlichten Tätigkeitsbericht über das Jahr 2013 hervorgeht.
Im Zusammenhang mit dem Urteil des europäischen Gerichtshofs befasste sich der Edöb mit digitalisierten Zeitungsarchiven. Ähnlich wie der europäische Gerichtshof in seinem Google-Urteil stellte der Datenschutzbeauftragte fest, dass die digitalisierte Archivierung von Zeitungsartikeln eine «Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetztes» darstelle. Eine Persönlichkeitsverletzung müsse demnach durch ein überwiegendes öffentliches Interesse legitimiert sein.
Verlage könnten demnach verpflichtet werden, persönlichkeitsverletzende Artikel nach einer gewissen Zeit aus den Archiven zu löschen oder zu anonymisieren. Im Streitfall habe ein Richter darüber zu entscheiden, hielt der Datenschutzbeauftragte fest.
Auch bei der Überarbeitung des Handelsregisters beschäftigte sich der Edöb im vergangenen Jahr mit dem Recht auf Vergessen. Bereits im Jahr zuvor gab er eine Empfehlung ab, wonach auch bei Einträgen im Handelsregister ein Recht auf Vergessen bestehen soll. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat jedoch entschieden, bei der geplanten Modernisierung des Handelsregisters auf ein solches Recht zu verzichten. Der Edöb bedauert dies in seinem Bericht.
Weiter hat sich der Datenschützer mit dem Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA beschäftigt. Er erstellte ein Merkblatt, in welchem er das Vorgehen für Banken regelt, welche Personendaten an die US-Behörden übermitteln. Der Edöb erklärte den betroffenen Personen auch ihre Rechte und beriet sie.
Schliesslich äusserte sich der Datenschützer in seinem Tätigkeitsbericht auch zur laufenden Revision des Bundesgesetzes betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Er erinnerte daran, dass der Eingriff in Grundrechte gesetzlicher Grundlagen bedarf. Auch bei der Revision des Zollgesetzes wies er darauf hin, dass die Bearbeitung von Personendaten - in diesem Fall in den Informationssystemen der eidgenössischen Zollverwaltung - zulässig ist, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht.
Auch bereits länger bekannte Fälle spielten im vergangenen Jahr noch eine Rolle. So führte der Edöb im Jahr 2013 Nachkontrollen bei den SBB wegen ihrer Schwarzfahrer-Datenbank durch sowie bei den Grossverteilern Migros und Coop wegen ihrer Kundenkarten. Die Itonex AG, Betreiberin des Auskunftsdienstes Moneyhouse, beriet der Edöb in Sachen Löschungsmodalitäten und analysierte die angebotenen Dienstleistungen.