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Sonntag
23.11.2003

Für den Zeitungsverlegerverband (BDZV) ist die Entscheidung «unverständlich und nicht nachvollziehbar», wenn das Gericht die Auffassung vertrete, dass die Tag für Tag verschenkten Blätter mit aktuellem Nachrichtenstoff nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstiessen. Die Verleger bekräftigten ihre Ansicht, dass das Verschenken von redaktioneller Leistung sittenwidrig sei. Gerade in Ballungsräumen, wo diese Blätter auslägen oder «dem Passanten geradezu aufgedrängt» würden, sei nachweislich der Absatz von Zeitungen deutlich zurückgegangen.